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Pflegebedürftig – Was nun?

Fragen und Antworten rund um das Thema Pflege

  • Wann ist man pflegebedürftig?

  • Grundsätzlich kann Pflegebedürftigkeit im Sinne des Gesetzes in allen Lebensabschnitten auftreten. Nach der Definition des Pflegegesetzes sind damit Personen erfasst, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung im Bereich der Körperpflege, der Ernährung, der Mobilität und der hauswirtschaftlichen Versorgung auf Dauer – voraussichtlich für mindestens sechs Monate – in erheblichem oder höherem Maße der Hilfe bedürfen.
  • Wo muss ich Pflegeleistungen beantragen?

  • Um Leistungen der Pflegeversicherung in Anspruch nehmen zu können, müssen Sie einen Antrag bei Ihrer Pflegekasse stellen. Die Pflegekasse befindet sich bei Ihrer Krankenkasse. Die Antragstellung kann auch ein Familienangehöriger, Nachbar oder guter Bekannter für Sie übernehmen, wenn Sie ihn dazu bevollmächtigen. Die Evangelische Sozialstation Süd berät und unterstützt Sie bei Bedarf auch gerne beim Ausfüllen der Anträge. Sobald Sie einen Antrag bei Ihrer Pflegekasse gestellt haben, beauftragt diese den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) mit der Begutachtung zur Feststellung Ihrer Pflegebedürftigkeit.
  • Wie schnell wir über meinen Antrag entschieden?

  • Die Bearbeitungsfrist für Anträge auf Pflegeleistungen beträgt fünf Wochen. Bei einem Krankenhausaufenthalt, in einem Hospiz oder während einer ambulant-palliativen Versorgung muss die Begutachtung durch den MDK innerhalb einer Woche erfolgen, wenn dies zur Sicherstellung der weiteren Versorgung erforderlich ist oder die Inanspruchnahme von Pflegezeit gegenüber dem Arbeitgeber angekündigt wurde. Befindet sich der Antragsteller in häuslicher Umgebung und wurde die Inanspruchnahme von Pflegezeit gegenüber dem Arbeitgeber angekündigt, gilt eine Bearbeitungsfrist von zwei Wochen.
  • Wie wird Pflegebedürftigkeit festgestellt?

  • Die Pflegekasse lässt vom Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) ein Gutachten erstellen, um die Pflegebedürftigkeit und den Pflegeaufwand im Einzelnen zu ermitteln. Das geschieht in der Regel bei einem – zuvor angemeldeten – Hausbesuch eines Gutachters (Pflegefachkraft oder Arzt). Der Gutachter ermittelt den Hilfebedarf für die persönliche Grundpflege (Körperpflege, Ernährung und Mobilität) sowie für die hauswirtschaftliche Versorgung. Dabei gibt es für jede einzelne Tätigkeit Orientierungswerte zur Pflegezeitbemessung. Für die Feststellung der Pflegebedürftigkeit und die Zuordnung zu einer Pflegestufe ist allein der im Einzelfall bestehende individuelle Hilfebedarf maßgeblich.
  • Welche unterschiedlichen Pflegestufen gibt es?

  • Entsprechend dem Umfang des Hilfebedarfs werden die Pflegebedürftigen einer von drei Pflegestufen (I, II oder III) zugeordnet. Je nach Pflegestufe (1-5 Pflegegrade ab 1. Januar 2017) unterscheidet sich auch die Höhe der Leistungen. Bei einem außergewöhnlich hohen Pflegeaufwand kann in der Pflegestufe III auch ein Härtefall vorliegen. Der Versicherte hat die Möglichkeit, gegen die Entscheidung seiner Pflegekasse Widerspruch einzulegen.
  • Welche besonderen Leistungen gibt es für demenziell erkrankte Menschen?

  • Menschen mit demenzbedingten Fähigkeitsstörungen, mit geistigen Behinderungen oder psychischen Erkrankungen sind in ihrer Alltagskompetenz erheblich eingeschränkt. Sie können besondere Unterstützung für den damit verbundenen Betreuungsbedarf erhalten, die so genannten Betreuungsleistungen (§45a SGBXI). Die Pflegeversicherung erstattet auf Antrag des Pflegebedürftigen und nach Feststellung der Anspruchsberechtigung durch den Medizinischen Dienst der Krankenkassen (MDK) zwischen 104 € und 208 € je Monat an zusätzlichen Betreuungsleistungen. Auch Personen mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz, die keine Pflegestufe haben, können dieses Betreuungsgeld seit der Pflegereform erhalten. Man spricht hier von der so genannten Pflegestufe 0. Unabhängig von der Pflegestufe (=Pflegegrad ab 1. Januar 2017) steht jedem Pflegebedürftigen ein Grundbetrag für zusätzliche Betreuungsleistungen in Höhe von 104 € (125 € ab 1. Januar 2017) pro Monat zu.
  • Was ist Verhinderungspflege?

  • Die so genannte „Verhinderungspflege“ soll der Entlastung pflegender Angehöriger dienen. Macht die private Pflegeperson Urlaub oder ist sie durch Krankheit vorübergehend an der Ausübung der Pflege des Pflegebedürftigen gehindert, übernimmt die Pflegeversicherung die Kosten einer Ersatzpflege für längstens vier Wochen je Kalenderjahr, die so genannte Verhinderungspflege. Die Mitarbeiter/-innen der Diakonie-Sozialstation Mannheim übernehmen in dieser Zeit die professionelle Pflege.
  • Wenn die finanziellen Leistungen aus der Pflegeversicherung ausgeschöpft sind – wer muss dann zahlen?

  • Reichen die Leistungen der Pflegeversicherung nicht aus, müssen die Leistungen grundsätzlich aus dem Einkommen und Vermögen der pflegebedürftigen Person bestritten werden. Reicht auch das nicht aus, tritt die Sozialhilfe ein. Unter bestimmten Voraussetzungen sind nahe Angehörige unterhaltspflichtig. Nähere Auskünfte hierzu erteilt Ihnen ihr Fachbereich für Soziale Sicherung, Arbeitshilfen und Senioren der Stadt Mannheim. Ansprechpartner: Herr Göltl Tel: 0621-293-9483, Frau Dentler Tel: 0621-293-9484
  • Pflege zu Hause – Wer hilft mir dabei?

  • Die Diakonie-Sozialstation Mannheim unterstützt Pflegebedürftige und ihre Angehörigen bei der Pflege zu Hause. Sie bietet Familien Unterstützung und Hilfe im Alltag, damit pflegende Angehörige Beruf und Betreuung besser organisieren können. Der/die Pfleger/Schwester der Diakonie-Sozialstation Mannheim kommt zu Ihnen nach Hause und hilft fach- und sachkundig bei der täglichen Pflege. Das Leistungsangebot der häuslichen Pflege erstreckt sich über verschiedene Bereiche: Dies sind vor allem grundpflegerische Tätigkeiten (zum Beispiel Körperpflege, Ernährung, Mobilisation und Lagerung), häusliche Krankenpflege nach § 37 SGB V als Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung (zum Beispiel Medikamentengabe, Verbandswechsel, Injektionen), Beratung der Pflegebedürftigen und ihrer Angehörigen bei pflegerischen Fragestellungen, Unterstützung bei der Vermittlung von Hilfsdiensten (zum Beispiel Essensbelieferung oder Organisation von Fahrdiensten und Krankentransporten) sowie hauswirtschaftliche Versorgung über die Nachbarschaftshilfe (zum Beispiel Einkaufen, Kochen, Reinigen der Wohnung). Die häusliche Pflege ermöglicht Betroffenen, trotz Pflegebedürftigkeit in ihrer vertrauten Umgebung zu bleiben.
  • Was zahlt die Pflegekasse für die Versorgung durch einen ambulanten Pflegedienst?

  • Ambulante Sachleistungen (Pflegehilfe) seit dem 01.01.2010:
    Pflegestufe 0: 231 € (mit eingeschränkter Alltagskompetenz)
    Pflegestufe I: 468 € monatlich (689 € mit eingeschränkter Alltagskompetenz)
    Pflegestufe II: 1.144 € monatlich (1.289 € mit eingeschränkter Alltagskompetenz)
    Pflegestufe III: 1.612 € monatlich (1.612 € mit eingeschränkter Alltagskompetenz)
    Härtefall: 1.995 €

    Pflegegeld (die Angehörigen übernehmen die Pflege) bis zum 31.12.2016
    Pflegestufe 0: 123 € mit eingeschränkter Alltagskompetenz
    Pflegestufe I: 244 € (316 € mit eingeschränkter Alltagskompetenz)
    Pflegestufe II: 458 € (545 € mit eingeschränkter Alltagskompetenz)
    Pflegestufe III: 728 € (728 € mit eingeschränktere Alltagskompetenz)
    Härtefall: 728 €

    Zzgl. 104 € (=125 € Entlastungsbetrag ab dem 1. Januar 2017) für zusätzliche Betreuungsleistungen und Verhinderungspflege (bis zu 1.612 € im Jahr).

    Quellen:
    Bundesministerium für Gesundheit, 10.08.2010
    Ministerium für Arbeit und Soziales Baden-Württemberg, 10.08.2010

     

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    Clara - Ökum. Kinder- und Jugendhospizdienst
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